Alle Grundstücks- und Immobilieneigentümer müssen bis zum 31. Januar 2023, aufgrund der Grundsteuerreform 2022, eine einmalige Grundsteuererklärung abgeben.
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Was müssen Sie als Immobilieninvestor genau machen?
Das sind die Fristen zur Grundsteuerreform 2022 für Immobilieninvestoren
Grundsteuerreform 2022
Grundsteuerreform 2022
Bisher wird die Grundsteuer in einem mehrstufigen Verfahren auf Basis des Einheitswertes, also des vom Finanzamt bestimmten Grundstückswertes, berechnet. Diese Berechnung lag bis heute jahrhunderte alten Werten zugrunde, welche im Osten Deutschlands aus dem 1935 und im westen aus dem Jahre 1964 stammen. Diese Werte haben sich seitdem allerdings sehr unterschiedlich entwickelt, was heute zu größeren Unterschieden bei den Grundsteuerzahlungen führen kann.
Die Bundesregierung reagierte auf diese Ungleichheit mit dem Beschluss der Grundsteuerreform 2022, welche die Ermittlung der Grundsteuer landesweit angleichen soll. Dabei gilt es außerdem eine erhöhte steuerliche Belastung der Bürger zu verhindern. In welchem Umfang Steuerpflichtige von diesen Änderungen betroffen sind ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorherzusagen.
Was müssen Sie als Immobilieninvestor genau machen?
Was müssen Sie als Immobilieninvestor genau machen?
Alle Immobilieneigentümer und demnach auch Immobilieninvestoren werden dieses Jahr dazu aufgefordert eine Grundsteuererklärung zur Neuermittlung ihrer Grundstückswerte einzureichen. Diese “Erklärung zur Feststellung des Grundstückswertes” muss bis 31.10.2022 in elektronischer Form über ELSTER an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Das sind die Fristen zur Grundsteuerreform 2022 für Immobilieninvestoren
Das sind die Fristen zur Grundsteuerreform 2022 für Immobilieninvestoren
Alle Immobilieninvestoren und Grundstücksbesitzer bekommen in diesem Jahr zwischen dem 1. Juli und dem31. Januar 2023 einen viermonatige Frist um eine Grundsteuererklärung zur Neuermittlung ihres Grundstückswertes abzugeben.
Hier ein Blick auf die wichtigsten Termine:
Stichtag, Start der Hauptfeststellung: 01.01.2022
Zeitraum für die elektronische Übermittlung der Grundsteuererklärung an das Finanzamt: 01.07. – 31.01.2023
Beginn der Erhebung der neuen Grundsteuer: 01.01.2025
Grundsteuerreform 2022
Bisher wird die Grundsteuer in einem mehrstufigen Verfahren auf Basis des Einheitswertes, also des vom Finanzamt bestimmten Grundstückswertes, berechnet. Diese Berechnung lag bis heute jahrhunderte alten Werten zugrunde, welche im Osten Deutschlands aus dem 1935 und im westen aus dem Jahre 1964 stammen. Diese Werte haben sich seitdem allerdings sehr unterschiedlich entwickelt, was heute zu größeren Unterschieden bei den Grundsteuerzahlungen führen kann.
Die Bundesregierung reagierte auf diese Ungleichheit mit dem Beschluss der Grundsteuerreform 2022, welche die Ermittlung der Grundsteuer landesweit angleichen soll. Dabei gilt es außerdem eine erhöhte steuerliche Belastung der Bürger zu verhindern. In welchem Umfang Steuerpflichtige von diesen Änderungen betroffen sind ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorherzusagen.
Was müssen Sie als Immobilieninvestor genau machen?
Alle Immobilieneigentümer und demnach auch Immobilieninvestoren werden dieses Jahr dazu aufgefordert eine Grundsteuererklärung zur Neuermittlung ihrer Grundstückswerte einzureichen. Diese “Erklärung zur Feststellung des Grundstückswertes” muss bis 31.10.2022 in elektronischer Form über ELSTER an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Das sind die Fristen zur Grundsteuerreform 2022 für Immobilieninvestoren
Alle Immobilieninvestoren und Grundstücksbesitzer bekommen in diesem Jahr zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 einen viermonatige Frist um eine Grundsteuererklärung zur Neuermittlung ihres Grundstückswertes abzugeben.
Hier ein Blick auf die wichtigsten Termine:
Stichtag, Start der Hauptfeststellung: 01.01.2022
Zeitraum für die elektronische Übermittlung der Grundsteuererklärung an das Finanzamt: 01.07. – 31.10.2022
Beginn der Erhebung der neuen Grundsteuer: 01.01.2025
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Alle Immobilien- und Grundstückseigentümer sind verpflichtet bis zum 31.Januar 2023 Ihre Grundstücke und Immobilien neu bewerten zu lassen.
Durch das Grundsteuerreformgesetz hat der Gesetzgeber beschlossen, die Grundsteuer für Grundstücke und Immobilien neu zu berechnen. Hierzu sind alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien in Deutschland dazu verpflichtet, eine gesonderte und einmalige Steuererklärung für jedes ihrer Grundstücke abzugeben.
Das Finanzamt bearbeitet anschließend die Steuererklärungen, damit Kommunen neue Grundsteuer-Hebesätze festlegen können und ab dem Jahr 2025 eine neue Grundsteuer auf Grundlage der neuen Berechnungen erhoben werden kann.
Alle Grundstücksbesitzer und Immobilieneigentümer müssen ihre Grundstücke und Immobilien neu bewerten lassen
Grundsteuererklärungen für jedes Grundstück und jede Immobilie müssen bis zum 31.Januar 2023 beim Finanzamt eingereicht werden
Bis 2024 werden die Grundsteuer-Hebesätze durch die Kommunen angepasst
Im Jahr 2025 wird die Grundsteuer für Ihr Grundstück oder Ihre Immobilie neu erhoben
Die Grundsteuer ist bei vermieteten Immobilien weiterhin auf den Mieter umlegbar
Durch die Reform wird eine deutlich gerechtere Berechnungsmethode als bisher zugrunde gelegt, was den Steuerzahler zunächst einmal freuen sollte. Des Weiteren besteht das Ziel darin, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer auf gesamtstaatlicher Ebene annähernd gleich bleibt. Zeitgleich soll eine insgesamt höhere Steuerbelastung der BürgerInnen verhindert werden.
Zwar handelt es sich weitestgehend um eine bundeseinheitliche Regelung, dennoch bestand im Rahmen einer sogenannten „Öffnungsklausel“ für die einzelnen Länder, die Möglichkeit, eigene Grundsteuermodelle einzuführen. Von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben die Länder: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, das Saarland und Sachsen.
Wie und in welcher Höhe Steuerpflichtige im Einzelfall von den Veränderungen betroffen sein werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt pauschal noch nicht festlegen.
Erst ab dem 01. Januar 2025 ist die reformierte Grundsteuer zu zahlen. Bis zum 31. Dezember 2024 ist die Grundsteuer daher noch auf Grundlage der bisherigen Einheitswerte zu entrichten.
Für jedes Objekt werden insbesondere diese Angaben benötigt:
Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Gemarkung
Flur und Flurstück des Grundvermögens
Eigentumsverhältnisse
Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
Fläche des Grundstücks ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
mehrere Gemeinden [ja/nein]
Mieteigentumsanteil [Zähler/Nenner]
Nutzungsart
Baudenkmal [ja/nein]
ggf. Abbruchverpflichtung
Sie finden die entsprechenden Daten zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid, in der Teilungserklärung.
Nicht die Frist zur Abgabe verpassen!
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