Was müssen Sie als Forst- und Waldbesitzer genau machen?
Das sind die Fristen zur Grundsteuerreform 2022 für Forst- und Waldbesitzer
Grundsteuerreform 2022
Grundsteuerreform 2022
Die Grundsteuer wurde bisher in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Diese Ermittlung basierte dabei auf den Einheitswert, also einem vom Finanzamt festgelegten Grundstückswert. Diese Ermittlung wurde bisher auf der Basis von stark veralteten Grundsteuerberechnung durchgeführt. In Ostdeutschland beziehen sich diese auf Werte aus 1935 und im Westen aus 1964. Werte, die sich seitdem teilweise sehr unterschiedlich entwickelt haben. Dies kann bis heute einen großen Unterschied bei den Grundsteuerzahlungen in den verschiedenen Regionen zur Folge haben.
Die Regierung reagierte nun und entschied diese Ermittlung der Grundsteuer zu reformieren, um eine landesweite Gleichbehandlung zu gewährleisten und eine erhöhte steuerliche Belastung der Bürger zu verhindern. Wie und inwieweit Grundsteuerpflichtige von diesen Änderungen betroffen sind, ist zu diesem Zeitpunkt noch offen.
Änderungen für Land- und Forstwirtschaft
Mit der Grundsteuerreform 2022 ändert sich die Bewertung der sogenannten Grundsteuer A, welche sich auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bezieht. In Zukunft wird nicht mehr die Vermögenssubstanz, also das Grundstück selbst, als Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern mit dem durchschnittlichen Ertragswertverfahren berechnet. Der Grundsteuerwert setzt sich somit aus der Multiplikation aller Nettobeträge aus der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks zusammen.
Was müssen Sie als Forst- und Waldbesitzer genau machen?
Alle Forst- und Waldbesitzer werden im Rahmen der Grundsteuerreform aufgefordert eine Feststellungserklärungen zur Neubewertung ihres Grundvermögens oder ihres land- und forstwirtschaftlichen Vermögens beim Finanzamt einzureichen. Diese „Erklärung zur Feststellung des Grundstückswertes“ für jedes Grundstück, muss elektronisch über ELSTER eingereicht werden.
Das sind die Fristen zur Grundsteuerreform 2022 für Forst- und Waldbesitzer
Alle Forst- und Waldbesitzer in Deutschland bekommen in diesem Jahr eine viermonatige Frist um eine neue Grundsteuererklärung zur Ermittlung des aktuellen Grundstückswertes einzureichen. Diese ist innerhalb des 1. Juli und 31. Januar 2023 fällig.
Die wichtigsten Termine auf einen Blick:
Stichtag 01.01.2022, Start der Hauptfeststellung
01.07. – 31.01.2023, Zeitraum für die elektronische Übermittlung der Grundsteuererklärung
01.01.2025 Beginn der Erhebung der neuen Grundsteuer
Grundsteuerreform 2022
Die Grundsteuer wurde bisher in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Diese Ermittlung basierte dabei auf den Einheitswert, also einem vom Finanzamt festgelegten Grundstückswert. Diese Ermittlung wurde bisher auf der Basis von stark veralteten Grundsteuerberechnung durchgeführt. In Ostdeutschland beziehen sich diese auf Werte aus 1935 und im Westen aus 1964. Werte, die sich seitdem teilweise sehr unterschiedlich entwickelt haben. Dies kann bis heute einen großen Unterschied bei den Grundsteuerzahlungen in den verschiedenen Regionen zur Folge haben.
Die Regierung reagierte nun und entschied diese Ermittlung der Grundsteuer zu reformieren, um eine landesweite Gleichbehandlung zu gewährleisten und eine erhöhte steuerliche Belastung der Bürger zu verhindern. Wie und inwieweit Grundsteuerpflichtige von diesen Änderungen betroffen sind, ist zu diesem Zeitpunkt noch offen.
Änderungen für Land- und Forstwirtschaft
Mit der Grundsteuerreform 2022 ändert sich die Bewertung der sogenannten Grundsteuer A, welche sich auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bezieht. In Zukunft wird nicht mehr die Vermögenssubstanz, also das Grundstück selbst, als Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern mit dem durchschnittlichen Ertragswertverfahren berechnet. Der Grundsteuerwert setzt sich somit aus der Multiplikation aller Nettobeträge aus der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks zusammen.
Was müssen Sie als Forst- und Waldbesitzer genau machen?
Alle Forst- und Waldbesitzer werden im Rahmen der Grundsteuerreform aufgefordert eine Feststellungserklärungen zur Neubewertung ihres Grundvermögens oder ihres land- und forstwirtschaftlichen Vermögens beim Finanzamt einzureichen. Diese „Erklärung zur Feststellung des Grundstückswertes“ für jedes Grundstück, muss elektronisch über ELSTER eingereicht werden.
Das sind die Fristen zur Grundsteuerreform 2022 für Eigenheimbesitzer
Alle Forst- und Waldbesitzer in Deutschland bekommen in diesem Jahr eine viermonatige Frist um eine neue Grundsteuererklärung zur Ermittlung des aktuellen Grundstückswertes einzureichen. Diese ist innerhalb des 1. Juli und 31. Oktober fällig.
Die wichtigsten Termine auf einen Blick:
Stichtag 01.01.2022, Start der Hauptfeststellung
01.07. – 31.10.2022, Zeitraum für die elektronische Übermittlung der Grundsteuererklärung
01.01.2025 Beginn der Erhebung der neuen Grundsteuer
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Alle Immobilien- und Grundstückseigentümer sind verpflichtet bis zum 31.Januar 2023 Ihre Grundstücke und Immobilien neu bewerten zu lassen.
Durch das Grundsteuerreformgesetz hat der Gesetzgeber beschlossen, die Grundsteuer für Grundstücke und Immobilien neu zu berechnen. Hierzu sind alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien in Deutschland dazu verpflichtet, eine gesonderte und einmalige Steuererklärung für jedes ihrer Grundstücke abzugeben.
Das Finanzamt bearbeitet anschließend die Steuererklärungen, damit Kommunen neue Grundsteuer-Hebesätze festlegen können und ab dem Jahr 2025 eine neue Grundsteuer auf Grundlage der neuen Berechnungen erhoben werden kann.
Alle Grundstücksbesitzer und Immobilieneigentümer müssen ihre Grundstücke und Immobilien neu bewerten lassen
Grundsteuererklärungen für jedes Grundstück und jede Immobilie müssen bis zum 31.Januar 2023 beim Finanzamt eingereicht werden
Bis 2024 werden die Grundsteuer-Hebesätze durch die Kommunen angepasst
Im Jahr 2025 wird die Grundsteuer für Ihr Grundstück oder Ihre Immobilie neu erhoben
Die Grundsteuer ist bei vermieteten Immobilien weiterhin auf den Mieter umlegbar
Mit der Grundsteuerreform 2022 ändert sich die Bewertung der sogenannten Grundsteuer A, welche sich auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bezieht. In Zukunft wird nicht mehr die Vermögenssubstanz, also das Grundstück selbst, als Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern mit dem durchschnittlichen Ertragswertverfahren berechnet. Der Grundsteuerwert setzt sich somit aus der Multiplikation aller Nettobeträge aus der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks zusammen.
Erst ab dem 01. Januar 2025 ist die reformierte Grundsteuer zu zahlen. Bis zum 31. Dezember 2024 ist die Grundsteuer daher noch auf Grundlage der bisherigen Einheitswerte zu entrichten.
Für jedes Objekt werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts insbesondere diese Angaben benötigt:
Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Gemarkung
Flur und Flurstück des Grundvermögens
Eigentumsverhältnisse
Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
Fläche des Grundstücks
ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
mehrere Gemeinden [ja/nein]
Mieteigentumsanteil [Zähler/Nenner]
Nutzungsart
Baudenkmal [ja/nein]
ggf. Abbruchverpflichtung
Sie finden die entsprechenden Daten zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid, in der Teilungserklärung.
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