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Grundsteuererklärung als Eigenheimbesitzer erstellen

Als Eigenheimbesitzer müssen Sie für Ihr Grundstück dieses Jahr eine neue Grundsteuererklärung abgeben. Wir übernehmen das für Sie.

Alle Grundstück- und Immobilieneigentümer müssen bis zum 31. Januar 2023, aufgrund der Grundsteuerreform 2022, eine einmalige Grundsteuererklärung abgeben.

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Grundsteuerreform 2022

Bisher wurde die Grundsteuer in einem mehrstufigen Verfahren auf Grundlage des Einheitswertes, also einem vom Finanzamt festgelegten Grundstückswert, ermittelt. Diese Ermittlung basierte bis heute auf einer jahrhundertealten Berechnung der Grundsteuer, welche sich im Westen Deutschlands auf Einheitswerte aus dem Jahr 1964, in den ostdeutschen Ländern hingegen sogar auf Werte von 1935 bezieht. Werte, die sich, seitdem jedoch sehr unterschiedlich und teils gegensätzlich entwickelt haben, was zu einer massiven Differenz bei der Grundsteuerzahlung in den verschiedenen Regionen führen kann.

Darauf reagierten die Gesetzgeber und bestimmten eine Neuregelung der Grundsteuer, welche das Aufkommen der Grundsteuer auf gesamtstaatlicher Ebene annähernd gleichstellen soll. Zeitgleich soll eine insgesamt höhere Steuerbelastung der Bürger verhindert werden. Wie und in welcher Höhe Steuerpflichtige im Einzelfall von den Veränderungen betroffen sein werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht pauschal festlegen.

Was müssen Sie als Eigenheimbesitzer genau machen?

Jeder Immobilien- oder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes“ im Rahmen der Grundstücksneubewertung zu erstellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Um diese Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes“. Die Erklärung muss elektronisch per ELSTER eingereicht werden.

Das sind die Fristen zur Grundsteuerreform 2022 für Eigenheimbesitzer

Alle Eigenheimbesitzer in Deutschland haben in diesem Jahr einen Zeitraum von 4 Monaten und müssen zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 2022 die Grundsteuererklärung zur Ermittlung des neuen Grundsteuerwertes Ihres Immobilienbesitzes abgeben.

Die wichtigsten Termine auf einen Blick:

Stichtag 01.01.2022 Start der Hauptfeststellung

01.07. – 31.10.2022 Zeitraum für die elektronische Übermittlung der Grundsteuererklärung

01.01.2025 Beginn der Erhebung der neuen Grundsteuer

So einfach erledigen Eigenheimbesitzer ihre Grundsteuererklärung

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Wir haben uns auf die Erstellung von Grundsteuererklärungen spezialisiert. Damit können Sie als Immobilieneigentümer und Immobilienunternehmen eine rechtssichere, professionelle, fristgerechte und kostengünstige Grundsteuererklärung abgeben.

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Unsere Strukturen und Abläufe sind vollständig digitalisiert, damit unsere Mandanten von effizienten Prozessen profitieren können. Mit unserer Software können Sie Ihre Grundsteuererklärung ganz einfach überprüfen und unterzeichnen, damit diese durch unsere Steuerberater dem Finanzamt übermittelt werden.

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Das Wichtigste für Eigenheimbesitzer zur Grundsteuerreform

Bis zum 31.Januar 2023 müssen alle Eigenheimbesitzer eine Grundsteuererklärung für jedes Eigenheim und Immobilie erstellen.

Durch das Grundsteuerreformgesetz hat der Gesetzgeber beschlossen, die Grundsteuer für Grundstücke und Immobilien neu zu berechnen. Hierzu sind alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien in Deutschland dazu verpflichtet, eine gesonderte und einmalige Steuererklärung für jedes ihrer Grundstücke abzugeben.

Das Finanzamt bearbeitet anschließend die Steuererklärungen, damit Kommunen neue Grundsteuer-Hebesätze festlegen können und ab dem Jahr 2025 eine neue Grundsteuer auf Grundlage der neuen Berechnungen erhoben werden kann.

Informationen zur Grundsteuererklärung je Bundesland

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Ich bin mit dem Service von DeutscheGrundsteuer.de sehr zufrieden. Meine Fragen wurden immer schnell und präzise beantwortet.

Sebastian Hartmann Immobilieneigentümer

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Maria Vertille Eigenheimbesitzer*in

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    FAQ

    Durch die Reform wird eine deutlich gerechtere Berechnungsmethode als bisher zugrunde gelegt, was den Steuerzahlen zunächst einmal freuen sollte. Des Weiteren besteht das Ziel darin, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer auf gesamtstaatlicher Ebene annähernd gleich bleibt. Zeitgleich soll eine insgesamt höhere Steuerbelastung der Bürger*innen verhindert werden.

     

    Zwar handelt es sich weitestgehend um eine bundeseinheitliche Regelung, dennoch bestand im Rahmen einer sogenannten „Öffnungsklausel“ für die einzelnen Länder die Möglichkeit, eigene Grundsteuermodelle einzuführen. Von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, das Saarland und Sachsen.

     

    Wie und in welcher Höhe Steuerpflichtige im Einzelfall von den Veränderungen betroffen sein werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht pauschal festlegen.

    Auch in Zukunft berechnet sich die Grundsteuer weiterhin in drei Schritten.

     

    Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

     

    Grundlegende Änderung der Berechnung ist das Zugrunde legen des Bodenrichtwerts und einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete für den Grundstückswert und nicht mehr der vorherige Einheitswert. Ebenfalls relevant für die neue Berechnung ist die Grundstücksfläche, die Gebäudeart (privat oder gewerblich) und das Alter des Gebäudes.

     

    Die Steuermesszahl wird zudem zunächst leicht gesenkt und den Gemeinden bleibt es freigestellt, die Hebesätze anzupassen und somit eventuell auftretende Verluste in den Gemeindekassen zu decken.

     

    Bei der Berechnung nach dem Bundesmodell wird zukünftig zwischen dem sogenannten Ertragswertverfahren und dem Sachwertverfahren unterschieden. Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und sonstigem Wohnraum haben das Ertragswertverfahren für die Berechnung des Feststellungswertes anzuwenden. Das Sachwertverfahren hingegen gilt für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke sowie Teileigentum.

     

    Relevante Daten für die Berechnung mit dem Ertragswertverfahren:

    • Grundstücksfläche

    • Bodenrichtwert

    • Immobilienart

    • Alter des Gebäudes

    • Wohnfläche

    • Mietniveaustufe

    • Monatliche Nettokaltmiete in Euro pro Quadratmeter

    Relevante Daten für die Berechnung mit dem Sachwertverfahren:

    • Herstellungskosten des Gebäudes

    • Grundfläche des Gebäudes

    • Alter des Gebäudes

    • Grundstücksfläche

    • Bodenrichtwert

    Die Feststellung unbebauter Grundstücke basiert auf der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.

    Das zuständige Finanzamt befindet sich in der Region wo sich das zu berechnende Grundstück befindet und nicht dort wo Sie ihren Sitz haben.

     
     

    Ja, Sie erhalten Ihre Grundsteuererklärung zur Überprüfung und Freigabe bevor Sie an das zuständige Finanzamt geschickt wird. Außerdem erhalten sie nach der Übermittlung eine Kopie der fertigen Grundsteuererklärung.

     
     

    Nicht die Frist zur Abgabe verpassen!

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