Deutsche Grundsteuer

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Bekanntmachung

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Grundvermögen) und der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) erfolgte im Frühjahr 2022 im Rahmen einer allgemeinen und öffentlichen Bekanntmachung durch die zuständigen Finanzbehörden. 

Dabei wurden die Bürgerinnen und Bürger über den Termin zur Hauptfeststellung, den 01. Januar 2022, sowie den Übermittlungszeitraum, den 01. Juli bis 31. Oktober 2022 und weiterer wichtiger Details zur Grundsteuerreform informiert.

 
Weitere Informationen lassen sich über DeutscheGrundsteuer.de oder das zuständige Finanzamt einsehen.

Bebaute & unbebaute Grundstücke

Gemäß Definition versteht man unter bebauten Grundstücken jene Grundstücke, auf denen sich nutzbare Gebäude befinden. Sollte die Bebauung vom Gebäudewert oder vom Umfang der Bebauung nur eine untergeordnete Rolle spielen, spricht man dennoch von einem bebautem Grundstück. 

Dabei wird zwischen 8 Grundstücksarten unterschieden: 

  • Einfamilienhäusern 
  • Zweifamilienhäuser
  • Wohneigentum
  • Mietwohngrundstücke
  • Teileigentum
  • Geschäftsgrundstücke
  • Gemischt genutzte Grundstücke
  • Sonstige bebaute Grundstücke

Baujahr

Ein weiterer für die Berechnung des Grundsteuerwertes relevanter Wert. Das Baujahr eines Gebäudes gibt an, in welchem Jahr das Gebäude (Gebäudealter) bezugsfertig fertiggestellt wurde. 

Angaben zum Baujahr lassen sich den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag entnehmen sowie beim Katasteramt oder dem Bauamt anfragen.

Baudenkmal

Bei einigen Gebäuden kann es sich bereits um Baudenkmäler handeln. Welche dies sind, bestimmt das jeweilige Landesdenkmalschutzgesetz. 

Sollte es sich um ein solches Baudenkmal handeln, oder sich auf dem neu zu bewertenden Grundstück ein Baudenkmal befinden, so reduziert sich die anzusetzende Steuermesszahl entsprechend des im jeweiligen Bundesland gültigen Berechnungsmodells (Bundesmodell oder Landesmodell). 

Eine Übersicht der Reduzierung der Steuermesszahl bei Baudenkmälern: 

  • Steuermesszahl Bundesmodell – 10%
  • Steuermesszahl Baden-Württemberg – 10%
  • Steuermesszahl Bayern – 25%
  • Steuermesszahl Hamburg – 25%
  • Steuermesszahl Hessen – 25%
  • Steuermesszahl Niedersachsen – 25%
  • Steuermesszahl Saarland – 10%
  • Steuermesszahl Sachsen 10%

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Steuer, die auf das Eigentum von Grundstücken und Immobilien von den Kommunen erhoben wird. Die Bemessungsgrundlage ist aktuell der Wert des Grundstücks oder der Immobilie bei unbebauten Grundstücken. Bei bebauten Grundstücken, wie zum Beispiel Einfamilienhäusern, ist die Bemessungsgrundlage der Wert des Grundstückes zuzüglich der Bebauung des Grundstücks.

Durch die Grundsteuerreform 2022 wird die Bemessungsgrundlage verändert. Immobilien- und Grundstückseigentümer müssen hierfür eine einmalige Grundsteuererklärung abgeben.

Aufkommensneutralität

Die sogenannte Aufkommensneutralität beschreibt die Zielsetzung, die mit der Grundsteuer verbundenen und für die Kommunen so wichtigen Steuereinnahmen auf gesamtstaatlicher Ebene annähernd gleichzuhalten und den Städten und Gemeinden die damit verbundenen Einnahmen weiterhin zu garantieren, aber zeitgleich die Bürger insgesamt steuerlich nicht stärker zu belasten. 

Die Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz formuliert dies wie folgt: Ziel ist eine „verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer und der damit verbundenen Bewertung der Grundsteuerobjekte, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten“. Eine Prämisse um den Erfolg der Grundsteuerreform von Vornherein zu garantieren.

Abbruchverpflichtung

Laut einer Abbruchverpflichtung müssen Mieter, eventuell auf fremden Grund und Boden errichtete Anlagen, nach Beendigung des Mietverhältnisses abbrechen. Grundsätzlich besteht also für den Mieter, sofern privatrechtlich nicht anders vereinbart, die Verpflichtung, die Mietsache im früheren Zustand zurückzugeben. Es sei denn man hat sich anders geeinigt. 

Für die Grundsteuer bedeutet dies, dass auch der Gebäudeeigentümer entsprechende Steuerzahlungen schuldet. Dies gilt auch, wenn er die Fläche nur von dem Grundstückseigentümer gepachtet oder gemietet hat. Ist nun eine entsprechende Abbruchverpflichtung nach Ablauf der Nutzungszeit vereinbart worden, so ist ein Abschlag bei der Grundsteuerzahlung vorzunehmen. Dies gilt jedoch nur, sofern nicht zwischenzeitlich abzusehen ist, dass der Abbruch zu späterem Zeitpunkt unterbleiben wird.

Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer wird pauschal auf Kapitalerträge erhoben. Dazu zählen zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder erhaltene Kursgewinne. Die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Die Abgeltungssteuer wird direkt von den Banken einbehalten und direkt an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Für Kapitalerträge steht jedem Steuerzahler ein Freibetrag zu. Dieser beträgt für Ledige 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro. Um diese direkt in Anspruch zu nehmen, muss bei der jeweiligen Bank ein Freistellungsstellungsauftrag gestellt werden.

Abfluss- / Zuflussprinzip

Das Abflussprinzip beschreibt die steuerliche Regelung, dass Ausgaben in dem Jahr zu erfassen sind, in dem sie auch getätigt wurden. Bei einer Überweisung gilt das Datum, an dem die Bank den Auftrag angenommen hat. Das Datum der Rechnungsstellung ist dabei nicht maßgeblich.

Das Abflussprinzip beschreibt die steuerliche Regelung, dass Ausgaben in dem Jahr zu erfassen sind, in dem sie auch getätigt wurden. Bei einer Überweisung gilt das Datum, an dem die Bank den Auftrag angenommen hat. Das Datum der Rechnungsstellung ist dabei nicht maßgeblich.