Aus der Anlage 39 zum Bewertungsgesetz ergibt sich die Höhe, der laut Bundesmodell anzusetzende monatliche Nettokaltmiete für die Bewertung von Wohngebäuden. Die monatliche Nettokaltmiete pro Quadratmeter fällt je nach Bundesland, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr unterschiedlich aus. Angegeben wird sie in Euro pro Quadratmetern.
In Baden-Württemberg hat man sich dazu entschieden, von der Öffnungsklausel Gebrauch zu machen und ein eigenes Modell anzuwenden. Daher findet in Baden-Württemberg das modifizierte Bodenwertmodell und nicht das Bundesmodell Verwendung.
Der Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche sind Basis der Feststellung. Die Bebauungsart spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Anders als beim Bundesmodell.
Das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken stellt eine maßgebliche Änderung zum bisherigen Vorgehen dar. Ab 2025 wird den Kommunen somit das Recht eingeräumt, unbebaute und baureife Grundstücke aus städtebaulichen Gründen mit einem erhöhten Hebesatz zu belasten. Spekulativem Vorhalten von baureifen Grundstücken, mit der Absicht, diese zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend zu veräußern, soll hiermit entgegengewirkt werden. Zeitgleich erhofft man sich mit dieser Regelung besonders in Ballungsräumen langfristig finanzielle Entlastung für Mieter und eine generelle Entspannung des deutschen Wohnungsmarktes.
Gemäß Definition handelt es sich bei Mietwohngrundstücken um Grundstücke mit mindestens 3 oder mehr Wohnungen. Sie müssen zu mehr als 80% der Wohn- und Nutzfläche des Wohnzwecks zugeschrieben werden können, um die Definition zu erfüllen.
Findet das Ertragswertverfahren im Rahmen des Bundesmodells Verwendung, dann spielt das Mietniveau für die weitere Berechnung eine entscheidende Rolle.
Aus der monatlichen Nettokaltmiete können Mietniveauunterschiede zwischen Gemeinden innerhalb eines Bundeslandes entstehen. Zur Berücksichtigung dieser Unterschiede werden die Nettokaltmieten durch die Zuschläge oder Abschläge der einzelnen Mietnieveaustufen angepasst:
Mietniveaustufe 1: – 20%
Mietniveaustufe 2: – 10%
Mietniveaustufe 3: ± 0%
Mietniveaustufe 4: + 10%
Mietniveaustufe 5: + 20%
Mietniveaustufe 6: + 30%
Mietniveaustufe 7: + 40%
Mehrfacherklärungen sollen in Zukunft nicht notwendig sein. Liegen den zuständigen Finanzbehörden erst einmal alle relevanten Daten in digitalisierter Form vor, lässt sich die Neubewertung in Zukunft ebenfalls elektronisch und somit deutlich einfacher und schneller vornehmen.
Im Rahmen der Öffnungsklausel erteilt der Bundesgesetzgeber den einzelnen Ländern die Befugnis zur Gestaltung eigener Grundsteuerregelungen und garantiert somit das Fortbestehen der Grundsteuer und damit verbundener Einnahmen, die andernfalls hätten vom Bund selbst gedeckt werden müssen.
Eine Hintertür, welche in Zukunft große Risiken mitsichbringen könnte. Zum besseren Verständnis ist der Länderfinanzausgleich zu erwähnen.
Dieser gleicht die unterschiedliche Finanzkraft der Bundesländer aus und bestimmt sich nicht zuletzt maßgeblich an den Grundsteuereinnahmen der Kommunen. Änderungen im Bereich der Grundsteuer wirken sich daher unmittelbar auf den Länderfinanzausgleich aus. Zwar berechnet sich der Länderfinanzausgleich ausschließlich auf Grundlage der bundeseinheitlichen Regelung (Bundesmodell) und ist losgelöst von etwaigen Landesregierungen, doch ist das Flächenmodell des Freistaats Bayern so speziell, dass eine Berechnung anhand des Bundesmodells nicht einfach so möglich wäre.
Eine Berechnung nach dem Flächenmodell kann durchaus als ungerecht empfunden werden. Fraglich also, ob das Modell der Bayern einer Prüfung vor dem Bundesverfassungsgericht standhalten könnte und ob nicht weitere Bundesländer ihre Modelle gemäß der Öffnungsklausel auf den Prüfstand stellen müssten.
Im Liegenschaftskataster lassen sich Katasterauszüge und Katasterdaten einsehen. Dazu gehören Liegenschaftskarte, Liegenschaftsbeschreibung, Bestandsnachweis, Flurstücksnachweis sowie Eigentümernachweis. Es umfasst sämtliche Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) und stellt diese grafisch dar.
Es handelt sich um ein amtliches Verzeichnis, welches von den jeweiligen Vermessungs- und Katasterämtern verwaltet und geführt wird.
Gemäß der Definition handelt es sich um eine Kernsanierung, sofern umfassende Modernisierungen am Ausbau (z.B. Heizungen, Fenster und Sanitäreinrichtungen) vorgenommen wurden oder der Rohbau teilweise oder ganz erneuert wurden. Der Zustand muss einem neu errichteten Gebäude nahezu entsprechen.
Als Jahr der Kernsanierung gilt das Jahr, in dem die Kernsanierung abgeschlossen wurde. Durch die Kernsanierung verlängert sich die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes und daraus resultierend die Restnutzungsdauer. Abhängig davon fällt die Grundsteuer höher oder geringer aus.
Angaben zum Jahr Kernsanierung lassen sich den Unterlagen zur Durchführung der Sanierung entnehmen.
Der Hebesatz wird durch die Städte und Gemeinden festgelegt und in Prozent ausgedrückt. Multipliziert man den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz ergibt sich die Grundsteuer:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Voraussichtlich findet eine erneute Festsetzung der Hebesätze ebenfalls erst zum Stichtag des 01. Januar 2025 statt.
Zielsetzung des Bundes ist es, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer auf gesamtstaatlicher Ebene annähernd gleichzuhalten und den Städten und Gemeinden die damit verbundenen Einnahmen weiterhin zu garantieren, aber zeitgleich die Bürger insgesamt steuerlich nicht stärker zu belasten.
Sollte es dennoch dazu kommen, dass sich in Zukunft das Grundsteueraufkommen einzelner Gemeinden durch die Reform erheblich verändert, besteht für sie die Möglichkeit die Hebesätze anzupassen.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist eine starke Bereitschaft der Städte und Gemeinden zu erkennen, von dieser Regelung Gebrauch zu machen und nicht eigennützig auf Kosten der Steuerzahler zu handeln. Eine starke Erhöhung der Grundsteuer wäre ohnehin nicht politisch vermittelbar, erfolgt die Gesetzesreform doch schon im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Neuregelung, nachdem das bisherige Grundsteuergesetz nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stand.