Deutsche Grundsteuer

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Länderfinanzausgleich

Im Rahmen der Öffnungsklausel erteilt der Bundesgesetzgeber den einzelnen Ländern die Befugnis zur Gestaltung eigener Grundsteuerregelungen und garantiert somit das Fortbestehen der Grundsteuer und damit verbundener Einnahmen, die andernfalls hätten vom Bund selbst gedeckt werden müssen.  

Eine Hintertür, welche in Zukunft große Risiken mitsichbringen könnte. Zum besseren Verständnis ist der Länderfinanzausgleich zu erwähnen. 

Dieser gleicht die unterschiedliche Finanzkraft der Bundesländer aus und bestimmt sich nicht zuletzt maßgeblich an den Grundsteuereinnahmen der Kommunen. Änderungen im Bereich der Grundsteuer wirken sich daher unmittelbar auf den Länderfinanzausgleich aus. Zwar berechnet sich der Länderfinanzausgleich ausschließlich auf Grundlage der bundeseinheitlichen Regelung (Bundesmodell) und ist losgelöst von etwaigen Landesregierungen, doch ist das Flächenmodell des Freistaats Bayern so speziell, dass eine Berechnung anhand des Bundesmodells nicht einfach so möglich wäre.

Eine Berechnung nach dem Flächenmodell kann durchaus als ungerecht empfunden werden. Fraglich also, ob das Modell der Bayern einer Prüfung vor dem Bundesverfassungsgericht standhalten könnte und ob nicht weitere Bundesländer ihre Modelle gemäß der Öffnungsklausel auf den Prüfstand stellen müssten.