Der Hebesatz wird durch die Städte und Gemeinden festgelegt und in Prozent ausgedrückt. Multipliziert man den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz ergibt sich die Grundsteuer:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Voraussichtlich findet eine erneute Festsetzung der Hebesätze ebenfalls erst zum Stichtag des 01. Januar 2025 statt.
Zielsetzung des Bundes ist es, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer auf gesamtstaatlicher Ebene annähernd gleichzuhalten und den Städten und Gemeinden die damit verbundenen Einnahmen weiterhin zu garantieren, aber zeitgleich die Bürger insgesamt steuerlich nicht stärker zu belasten.
Sollte es dennoch dazu kommen, dass sich in Zukunft das Grundsteueraufkommen einzelner Gemeinden durch die Reform erheblich verändert, besteht für sie die Möglichkeit die Hebesätze anzupassen.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist eine starke Bereitschaft der Städte und Gemeinden zu erkennen, von dieser Regelung Gebrauch zu machen und nicht eigennützig auf Kosten der Steuerzahler zu handeln. Eine starke Erhöhung der Grundsteuer wäre ohnehin nicht politisch vermittelbar, erfolgt die Gesetzesreform doch schon im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Neuregelung, nachdem das bisherige Grundsteuergesetz nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stand.