Grundvermögen, welches nicht der Forst- und Landwirtschaft zuzuordnen ist, wird mit Hilfe der Grundsteuer B ermittelt. Da jedoch von der Reform nicht ausschließlich Wohngrundstücke, sondern auch Geschäftsgrundstücke betroffen sind, ist hier erneut, zwischen dem Ertragswert- und dem Sachwertverfahren zu unterscheiden. So werden in Zukunft beispielsweise vermietete Geschäftsgrundstücke anhand eines vereinfachten Sachwertverfahrens bemessen. Gewöhnliche Herstellkosten der jeweiligen Gebäudeart und der Bodenrichtwert sind dann ausschlaggebend für die Wertermittlung.
Insgesamt werden die Verfahren einfacher und weniger Daten sind von den Eigentümer zu erbringen.
Grundangaben für die Erklärung zur Grundsteuer B:
- Aktenzeichen (Einheitswertaktenzeichen, 16-stelling)
- Zuständiges Finanzamt
- Lage des Grundstücks
- Eigentümerinnen und Eigentümer
- Angaben zum Grund und Boden (Gemarkung, Flur und Flurstücke, Größe des Grundstücks, Grundbuchblattnummer und ggf. Miteigentumsanteil)
- Wohnfläche des Gebäudes
- Nutzfläche des Gebäudes