Die bisherige Höhe der Grundsteuerzahlungen wurden mithilfe des Einheitswerts berechnet. Auch in Zukunft wird das bisherige Einheitswert-Aktenzeichen für die Feststellung des neuen Grundsteuerwertes benötigt. Entnehmen lässt sich das Einheitswert-Aktenzeichen dem Einheitswertbescheid.