In den letzten Jahrzehnten wurde die Kritik an der Grundsteuer in Nordrhein-Westfalen immer lauter, doch in diesem Jahr ist es endlich soweit, der Gesetzgeber startet die längst überfällige Reformierung der Grundsteuer. Und zwar bundesweit!
Mit der Grundsteuerreform 2022 sind weitreichende Änderungen und offene Fragen verbunden: Wie berechnet sich die Grundsteuer zukünftig? Welche Termine und Fristen sind einzuhalten? Und müssen Steuerzahler mit einer baldigen Erhöhung der Grundsteuer rechnen?
Die nordrhein-westfälische Landesregierung folgt den Vorgaben des einheitlichen Bundesmodells und sieht keinerlei Abweichungen von dieser Regelung vor. Einen detaillierten Einblick in die Grundsteuerprozess und die Berechnung der Grundsteuer in NRW erhalten Sie von unseren Steuerexperten im Folgenden.
Unsere Steuerkanzlei DeutscheGrundsteuer.de hat sich auf die Reform der Grundsteuer 2022 spezialisiert. Wir haben es uns zur Hauptaufgabe gemacht, Ihnen die Herausforderungen der neuen Grundsteuerrechtslage so angenehm wie möglich zu gestalten und Sie vor möglichen Hindernissen bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zu bewahren.
Inhaltsverzeichnis:
- Grundsteuerreform 2022
- Bundesmodell
- Grundsteuer Nordrhein-Westfalen
- Grundsteuererklärung NRW
- DeutscheGrundsteuer.de – Unser Steuerservice zur Grundsteuerreform 2022
Grundsteuerreform 2022
Bereits Ende 2019 hat der Gesetzgeber das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet und somit seiner Verantwortung zum Erhalt der Steuereinnahmen Folge geleistet. Hauptfeststellungszeitpunkt für die Neubewertung aller deutschen Grundstücke ist der 01. Januar 2022.
Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 das bisher gültige Grundsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung gezwungen.
Damit die, für die Kommunen so essentielle, Grundsteuer weiterbestehen konnte, war ein rasches Handeln erforderlich. Das Steuergeld von rund 15 Mrd. Euro jährlich dient als wichtiges Mittel zur Finanzierung öffentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kitas, Büchereien und diverser Freizeiteinrichtungen. Aber auch für den Erhalt und Ausbau örtlicher Infrastrukturen wie Straßen, Brücken und Radwegen ist die Grundsteuer eine maßgebliche Einnahmequelle.
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Bundesmodell
Wesentliches Problem der bisherigen Berechnung liegt in dem Zugrundelegen von Einheitswerten aus dem Jahr 1964 im Westen, respektive 1935 im Osten Deutschlands. Werte, die sich seitdem sehr unterschiedlich und teils gegensätzlich entwickelt haben. Hinzu kommt, dass aktuell selbst für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage massive Differenzen bei der Grundsteuerzahlung auftreten können. Ungerecht und verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht.
Grundlegende Änderung der Berechnung ist das Zugrundelegen des Bodenrichtwerts und einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete für den Grundstückswert und nicht mehr der vorherige Einheitswert. Ebenfalls relevant für die neue Berechnung ist die Grundstücksfläche, die Gebäudeart (privat oder gewerblich) und das Alter des Gebäudes.
Die Steuermesszahl wird zudem zunächst leicht gesenkt und den Gemeinden bleibt es freigestellt, die Hebesätze anzupassen und somit eventuell auftretende Verluste in den Gemeindekassen zu decken.
Auch in Zukunft berechnet sich die Grundsteuer in drei Schritten:
Schritt 1: Berechnung des Grundsteuerwertes
Schritt 2: Ausgleich der Wertsteigerung
Schritt 3: Anpassung der Hebesätze durch die Gemeinden
Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
Weitere Besonderheit ist die zukünftige Unterscheidung zwischen dem Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren. Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und sonstigem Wohnraum haben das Ertragswertverfahren, für die Berechnung des Feststellungswertes anzuwenden. Das Sachwertverfahren hingegen gilt für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke sowie Teileigentum.
Relevante Daten für die Berechnung mit dem Ertragswertverfahren:
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Immobilienart
- Alter des Gebäudes
- Wohnfläche
- Mietniveaustufe
- Monatliche Nettokaltmiete in Euro pro Quadratmeter
Relevante Daten für die Berechnung mit dem Sachwertverfahren:
- Herstellungskosten des Gebäudes
- Grundfläche des Gebäudes
- Alter des Gebäudes
- Grundstücksfläche
Abschließend bleibt die Grundsteuer C als zusätzliche Neuerung zu nennen. Ab 2025 wird den Kommunen hiermit das Recht eingeräumt, baureife und unbebaute Grundstücke aus städtebaulichen Gründen mit einem erhöhten Hebesatz zu belasten. Spekulativem Vorhalten von baureifen Grundstücken, mit der Absicht diese zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend zu veräußern, soll hiermit entgegengewirkt werden. Zeitgleich erhofft man sich mit dieser Regelung, besonders in Ballungsräumen, langfristig finanzielle Entlastung für Mieter und eine generelle Entspannung des deutschen Wohnungsmarktes.
Grundsteuer Nordrhein-Westfalen
Mit Ausnahme von sieben Bundesländern folgt Nordrhein-Westfalen der Mehrheit der Bundesländern und setzt bei der Berechnung der Grundsteuer auf das einheitliche Bundesmodell.
Im Rahmen der Öffnungsklausel erteilt der Bundesgesetzgeber den einzelnen Ländern die Befugnis zur Gestaltung eigener Grundsteuerregelungen und garantiert somit das Fortbestehen der Grundsteuer und damit verbundener Einnahmen, die andernfalls hätten vom Bund selbst gedeckt werden müssen.
Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen sowie das Saarland und Sachsen berufen sich auf die sogenannte Öffnungsklausel. Nordrhein-Westfalen und die restlichen Bundesländer berechnen die Grundsteuer wie bereits beschrieben.
Grundsteuererklärung NRW
Gemeinsamer Konsens herrscht bei den Regelungen zur Abgabe der Grundsteuererklärung 2022.
Bereits Mitte März 2022 haben die zuständigen Finanzbehörden über die Pflichten und Fristen in Form einer allgemeinen und öffentlichen Bekanntmachung informiert.
Im Zeitraum vom 01. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 besteht die Möglichkeit für Grundsteuerzahler, die „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes“ zu übermitteln.
Vorgesehen ist, dass die Übermittlung und Abgabe der Grundsteuererklärung über das ELSTER-Portal vorgenommen wird. Die Übermittlung auf elektronischem Wege ist für alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Immobilien sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtend. Einer Ausnahme kann nur im begründeten Fall stattgegeben werden.
Bis zum 31. Dezember 2024 ist die Grundsteuer noch auf Grundlage der bisherigen Einheitswerte zu entrichten. Ab dem 01. Januar 2025 gilt dann das reformierte Grundsteuergesetz.
Wie und in welcher Höhe Steuerpflichtige im Einzelfall von den Veränderungen betroffen sein werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht pauschal festlegen.
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DeutscheGrundsteuer.de – Unser Steuerservice zur Grundsteuerreform 2022
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