AGB für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte & Steuerberatungsgesellschaften

Vorbemerkung

 Die Deutsche Grundsteuer ist eine Steuerberatungsgesellschaft, welche sich auf die Erstellung von Grundsteuererklärungen spezialisiert hat. Sie bietet ihren Auftraggebern im Wesentlichen die Erstellung von Grundsteuern und deren Vertretung in solchen Angelegenheiten vor den Behörden an. 

Ein Vertrag kann über das Bestellformular auf der Webseite oder über E-Mail/Brief geschlossen werden. 

Bei einem Vertragsschluss über das Bestellformular bucht der Auftraggeber über die Internetseite www.deutschegrundsteuer.de eines der dort angebotenen Pakete und füllt das Bestellformular aus. Durch die Betätigung des Buttons „jetzt kostenpflichtig bestellen“ erhält die Auftragnehmerin die Bestellung als Vertragsangebot. 

Bei einer Auftragserteilung über E-Mail oder Brief teilt der Auftraggeber in einem solchen den Auftrag und seinen Umfang mit. 

I. Einleitung

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Deutschen Grundsteuer (im Folgenden Auftragnehmerin) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

II. Vertragsschluss

  1. Für die Auftragserteilung mittels der Internetseite www.deutschegrundsteuer.de stellt die Betätigung des Buttons „jetzt kostenpflichtig bestellen“ durch den Auftraggeber ein verbindliches Vertragsangebot dar. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots durch die Auftragnehmerin zustande.
  2. Die Übersendung der Unterlagen über die Art und den Umfang der Auftragserteilung mittels E-Mail oder Brief stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin zustande.
  3. Die Auftragnehmerin übergibt dem Auftragnehmer mit Annahme des Auftragsangebots die Rechnung. Die Auftragnehmerin wird nach Zahlungseingang der Rechnung tätig.
  4. Der Auftraggeber erteilt der Deutschen Grundsteuer seine Einwilligung, dass dieser die Einziehung bestehender und zukünftiger Gebührenforderungen vom Auftraggeber an einen Dritten übertragen oder abtreten kann. Bei dem Dritten kann es sich auch um eine Person oder Personenvereinigung handeln, die kein Steuerberater ist.

III. Umfang und Ausführung des Auftrags

  1. Für den Umfang der von der Deutschen Grundsteuer zu erbringenden Leistung ist der erteilte Auftrag maßgebend.
  2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
  3. Die Auftragnehmerin wird die von dem Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit sie Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur dann zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
  4. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln nicht möglich, ist die Auftragnehmerin im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
  5. Bei einer Veränderung der Rechtslage nach Abschluss des Auftrags ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen und die sich gegebenenfalls daraus ergebenen Folgen hinzuweisen.

IV. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf die Aufforderung der Auftragnehmerin hin alle notwendigen Unterlagen einzureichen. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin die Unterlagen so frühzeitig und vollständig zu übergeben, dass der Deutschen Grundsteuer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dafür erhält der Auftraggeber von der Deutschen Grundsteuer einen personalisierten Link, unter welchem die Unterlagen des Auftraggebers hochzuladen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Hinweisen der Deutschen Grundsteuer zur Installation, Nutzung und Anwendung der zu verwendenden Programme nachzukommen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von der Deutschen Grundsteuer vorgeschriebenen Umfang zu nutzen und zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die verwendeten Programme nicht verbreiten. Die Auftragnehmerin bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch die Auftragnehmerin entgegensteht.
  3. Nach Fertigstellung der Grundsteuer erhält der Auftraggeber einen Link zur Deutschen Grundsteuer-Software. Der Auftraggeber kann sich ein Passwort vergeben, um den Bearbeitungsstatus der Grundsteuer nachzuverfolgen.
  4. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin über alle Vorgänge und Umstände frühzeitig zu informieren, die für die Ausübung des Auftrags von Bedeutung sein können.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Auftragnehmerin zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
  6. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Arbeitsergebnisse der Auftragnehmerin nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben.

V. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

  1. Unterlässt der Auftraggeber einzelne ihm obliegende Mitwirkung oder kommt mit der Annahme der von der Auftragnehmerin angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die Auftragnehmerin den Vertrag fristlos kündigen. Weitere Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben dadurch unberührt.
  2. Hat die Auftragnehmerin den Vertrag fristlos gekündigt, ist sie nicht mehr zur weiteren Leistungserbringung verpflichtet.
  3. Der Auftraggeber hat den der Auftragnehmerin aus der fristlosen Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

VI. Bemessung der Vergütung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen gebuchten Festpreis oder dem individuellen Angebot. Diese Angebote betreffen ausschließlich die Erstellung der Grundsteuererklärung, nicht darüberhinausgehende Handlungen, es sei denn es wurde etwas Anderes vereinbart. Ansonsten bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der Deutschen Grundsteuer für Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG nach der Gebührenverordnung für Steuerberater.
  2. Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
  3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  4. Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann die Auftragnehmerin einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die Auftragnehmerin nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn ihm Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

VII. Datenschutz, Elektronische Kommunikation

  1. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt entsprechend der Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin (https://deutschegrundsteuer.de/datenschutzbestimmungen/).
    Wenn und soweit der Auftraggeber personenbezogene Daten an die Auftragnehmerin weitergibt, hat er entsprechend seiner gesetzlichen Pflichten sicherzustellen, dass hierfür eine hinreichende Rechtsgrundlage vorliegt.
  2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach der DSVGO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 3 Abs. 1 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Auftragnehmerin dafür Sorge zu tragen, dass sich der Beauftragte für den Datenschutz mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
  3. Soweit der Auftraggeber mit der Auftragnehmerin die Kommunikation per Telefaxanschluss oder über eine E-Mail-Adresse wünscht, hat sich der Auftraggeber an den Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren der Deutschen Grundsteuer (bspw. Zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) zu beteiligen.

VIII. Verschwiegenheitspflicht

  1. Die Auftragnehmerin ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
  2. Gegenüber beauftragten fachkundigen Dritten ist die Auftragnehmerin von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden. Mitarbeiter und Stellvertreter sind der Verschwiegenheitsverpflichtung in vollem Umfang unterstellt.
  3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Auftragnehmerin ist. Die Auftragnehmerin ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie zur Information und Mitwirkung gegenüber Behörden oder sonst aufgrund gesetzlicher Regelungen oder nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflicht zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

IX. Mitwirkung Dritter

  1. Zur Ausführung des Auftrags ist die Auftragnehmerin berechtigt, Mitarbeiter und datenverarbeitende Unternehmen hinzuzuziehen. Zur Beauftragung Dritter ist sie nur nach entsprechender Zustimmung des Auftraggebers befugt.
  2. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen ist die Auftragnehmerin verantwortlich, dass sich diese entsprechend zur
    Verschwiegenheit verpflichtet. Der Auftraggeber kann den zur Mitwirkung zu beauftragenden Dritten bestimmen.
    Die Auftraggeberin ist berechtigt, bei Hinzuziehung von allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) und Praxistreuhändern (§71 StBerG) Einsichtnahme in die Handakten i.S.d § 66 Abs.2 StBerG zu gewähren.

X. Mängelbeseitigung

  1.  Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Auftragnehmerin ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  2. Beseitigt die Auftragnehmerin die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber, auf Kosten der Deutschen Grundsteuer, die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler oder Rechenfehler) können von der Deutschen Grundsteuer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Auftragnehmerin gegenüber Dritten mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Deutschen Grundsteuer den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
  4. Der Auftraggeber hat das Recht – soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i.S.d. §§ 611, 674 BGB handelt – die Nachbesserung durch die Auftragnehmerin abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.

XI. Haftung

  1. Die Auftraggeberin haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
  2. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 250.000,00 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) begrenzt. Die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Dies gilt auch gegenüber Dritten, sollten diese in den geschützten Bereich des Mandantenverhältnisses fallen.
  3. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsschluss ausgehändigt werden soll.

XII. Beendigung des Vertrags

  1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  2. Der Vertrag kann im Falle eines Dienstvertrags im Sinne des §§ 611, 675 BGB von jedem Vertragspartner außerordentlich gemäß § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Bei Kündigung des Vertrags durch die Auftragnehmerin sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch die Auftragnehmerin vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
  4. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin die beim Auftraggeber zur Ausführung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen bei der Auftragnehmerin abzuholen.
  5. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch, soweit geleistet wurde, nach der üblichen Vergütung. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

XIII. Handakten, Arbeitsergebnisse, Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Handakten nach Auftragserfüllung in Empfang zu nehmen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Auftragnehmerin nicht länger verpflichtet die Handakten aufzubewahren.
  2. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, welche die Auftragnehmerin aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Auftragnehmerin und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
  3. Auf Aufforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Auftragnehmerin kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
  4. Die Auftragnehmerin kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
  5. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtszeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt für alle Rechtsverhältnisse auf diesen Vertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dem die Auftragnehmerin ihren Sitz hat.
  3. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
  4. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten der Sitz der Auftragnehmerin.
  5. Die Auftragnehmerin ist nicht dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.