Kanzlei Berger, Steuerberater Ken Berger
Goetheallee 39, 01309 Dresden
DeutscheGrundsteuer.de
wird unter Zugrundelegung der nachfolgenden Rahmenvereinbarung für Steuerberater der folgende Auftrag zur Ermittlung des Grundsteuerwertes erteilt.
(1) Der Auftrag erstreckt sich auf die Erstellung der Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts des/der in der Buchung aufgeführten Grundstücks/e, inkl. aller notwendigen Anlagen sowie auf die Übertragung der Steuererklärung an das Finanzamt.
Vorstehende Auftragsbeschreibung ist abschließend.
Weitere Steuerberatungsleistungen wie z.B. Beratung, Prüfung von Steuerbescheiden, Abrechnungsbescheiden und anderen Fiskalverwaltungsakten im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung sowie der Erhebung der Grundsteuer, können nach gesonderter Rücksprache und bei entsprechender Beauftragung des Beraters erbracht werden. Dazu muss der Bescheid innerhalb von 7 Tagen an den Berater gesendet werden.
Dieser Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Die Vollmacht ist gesondert zu erteilen.
Tätigkeiten, die nicht von dem Erlaubnistatbestand des § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erfasst sind, sind nicht Gegenstand dieses Auftrags.
(2) Diese Steuerberatungsrahmenvereinbarung gilt für nur für diesen Auftrag. Auf etwaige andere Aufträge, die der Mandant dem Berater erteilt, oder bereits erteilt hat, findet diese Vereinbarung keine Anwendung.
(3) Die Beratung erfolgt ausschließlich in deutschem Steuerrecht. Ausländisches Steuerrecht oder sonstige rechtliche Beratung sind von der Beauftragung nicht erfasst.
(4) Der Berater wird die vom Auftraggeber genannten Informationen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Der Berater wird keine Befragung des Mandanten bzw. der Geschäftsführung oder anderen Auskunftspersonen bezüglich der Richtigkeit der gegenüber dem Berater übermittelten Daten, Unterlagen und Informationen durchführen. Die Beurteilung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wird.
(1) Der Mandant hat dem Berater sämtliche zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, so dass dem Berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Er hat notwendige Erklärungen (z.B. Vollständigkeitserklärungen) und Angaben rechtzeitig und in deutscher Sprache zu erteilen und Unterschriften rechtzeitig abzugeben.
(2) Kommt der Mandant mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er die ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Berater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Berater den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(1) Die Vergütung für die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten bestimmen die Parteien mittels gesonderter Vergütungsvereinbarung (Teil B.).
Der Auftrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistung(en).
Ergänzend zu den Vereinbarungen dieses Auftrags gelten die
AGB´s– Stand 05/2019, einzusehen auf der Homepage www.deutschegrundsteuer.de
Der Berater erbringt seine Beratungsleistungen auf der Grundlage der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung, Literatur und sonstiger Veröffentlichungen, die bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse bekannt sind. Spätere Änderungen der Rechtslage oder der Auffassung der Finanzverwaltung werden – soweit nicht anders vereinbart – nicht mehr berücksichtigt. Da die Auslegung des Steuerrechts oft mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist, wird empfohlen, für bestimmte noch nicht verwirklichte Sachverhalte bei den zuständigen Finanzbehörden eine verbindliche Auskunft über deren steuerliche Beurteilung einzuholen.
(1) Der Mandant erteilt dem Berater die Zustimmung zur Rechnungslegung in Textform i.S.d. § 9 Abs. 1 StBVV
(2) Andere als die erwähnten Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrags und der erwähnten Nebenabreden bedürfen der Schriftform (Unternehmer) bzw. der Textform (Verbraucher). Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung (Unternehmer) bzw. einer Vereinbarung in Textform (Verbraucher), die gesondert zu erstellen ist.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden.
(4) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(5) Falls einzelne Bestimmungen dieses Auftrags unwirksam werden sollten oder bereits unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
Ergänzend zur Steuerberatungsrahmenvereinbarung schließen die Parteien für die in der o. g. Steuerberatungsrahmenvereinbarung und die dort in § 1 übernommenen Leistungen folgende Pauschalvergütungsvereinbarung:
Die in dieser Pauschalvergütungsvereinbarung geschlossenen Vergütungsabreden gehen den anderen in diesem Auftrag getroffenen Vergütungsvereinbarungen im Zweifel vor.
Die Pauschale berechnet sich aus der Anzahl der wirtschaftlichen Einheit(en). Über den Preiskalkulator auf der Webseite www.deutschegrundsteuer.de kann die Höhe der Pauschale in der jeweils geltenden Fassung abgerufen werden.
Die Mandatsbeziehung endet mit Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt und Übersendung einer Kopie der übermittelten Erklärung inklusive Information zum Bescheidabgleich.
Der Mandant zahlt die vereinbarte Vergütung bei Bestellung.
Positionen der Pauschalvergütung verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(1) Die Steuerberatungsrahmenvereinbarung (1.Teil) und die Pauschalvergütungsvereinbarung (2.Teil) sowie sämtliche Aufträge, die nach Maßgabe des § 1 dem Berater erteilt werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Der Berater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).
(2) Sofern der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis deutsches Recht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(3) Ansprüche aus der Steuerberatungsrahmenvereinbarung (1.Teil ), und der Pauschalvergütungsvereinbarung (2.Teil) sowie aus Aufträgen, die nach Maßgabe des § 1 gegenüber dem Berater erteilt worden sind, können vom Mandanten nicht an Dritte abgetreten werden.
(4) Falls einzelne Bestimmungen im 1.und 2. Teil dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
Die Steuererklärungen und sonstigen Daten werden von der Steuerberatung Ken Berger bzw. beauftragten dritten erstellt. Die entsprechenden Daten werden bei der Steuerberatung Ken Berger gespeichert. Die Vertragsparteien stimmen dieser Vorgehensweise zu (Art. 6 DSGVO). Im Übrigen wird hinsichtlich der Regelungen zum Datenschutz auf die über die Website www.deutschegrundsteuer.de abrufbaren AGB´s für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften – Stand Mai 2019 verwiesen.
Sofern zwischen dem Mandanten und dem Berater Daten oder Informationen mittels E-Mail ausgetauscht werden, erfolgt die Kommunikation per E-Mail in unverschlüsselter Form. Die einzelnen E-Mails können ausdrücklich auch vertrauliche oder sonstige sensible Daten enthalten. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass E-Mails beim Versand über das Internet nicht ausreichend vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt sind. Der Berater übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass Dritte Kenntnis vom Inhalt einzelner E-Mails nehmen, die zwischen den Parteien ausgetauscht werden, oder solche E-Mails manipulieren. Ansprüche gleich welcher Art, bestehen gegen den Berater insofern nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, soweit ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges seitens des Beraters oder durch Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht wurde.
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.